Bildschirm–Arbeitsplatz – eine besondere Belastung für die Augen?

Mit der zunehmenden Bedeutung moderner Technik haben sich in allen Bereichen des Lebens die Anforderungen an unsere Sehschärfe geändert: im Straßenverkehr, im Haushalt und im Berufsleben. Mechanisierung und Automation von Arbeitsprozessen führen dazu, dass der Anteil der Arbeitsplätze mit vorwiegend körperlicher Beanspruchung ständig abnimmt. Gleichzeitig wachsen die Anforderungen an die menschlichen Fähigkeiten zur Aufnahme wie auch zur Verarbeitung und Ausgabe von Informationen. Die Augen tragen dabei die Hauptverantwortung, die allerdings zur Belastung wird, wenn wir nicht für ihre Gesundheit, die Erhaltung ihrer Sehschärfe und für die jeweils optimalen Sehbedingungen sorgen. Das gilt auch für die Arbeit am Bildschirm.
Die Geräte selbst stellen jedoch nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis keine Gefahr für die Gesundheit dar, wie Untersuchungen im Berufsverband der Augenärzte Deutschlands e.V. zeigten. Danach ist erwiesen, dass weder Erkrankungen durch Strahlen möglich sind – ihre Intensität liegt wie beim heimischen Fernseher weit unterhalb der durch die Strahlenschutz-Verordnung festgelegten zulässigen Grenzen -, noch Gefährdungen durch Phosphor oder ähnliche Stoffe auftreten können. Die Tätigkeit am Bildschirm hat auch keine gesundheitlichen Folgen für eine Schwangerschaft. Darüber hinaus sind organische Veränderungen am Auge ausgeschlossen.
Um jedoch eine Überanstrengung der Augen zu vermeiden, müssen am Bildschirm-Arbeitsplatz spezielle Voraussetzungen erfüllt werden. Das gilt sowohl für die Einrichtung als auch für die Nutzung dieses Arbeitsplatzes.

Der Ausschuss "Arbeitsmedizin" der Verwaltungsberufsgenossenschaft, dem auch Augenärzte beratend angehören, hat verschiedene Sicherheitsregeln zur Ergonomie des Bildschirm-Arbeitsplatzes sowie Richtlinien zur Vorsorgeuntersuchung von Beschäftigten an Bildschirm-Arbeitsplätzen - Grundsatz G 37 - erlassen, die die Bildschirmarbeitsverordnung ergänzen.
Durch Einhaltung dieser Regeln wird ein beschwerdefreies Arbeiten am Bildschirm ermöglicht.

Machen Sie Gebrauch von der Möglichkeit, Ihre Augen untersuchen zu lassen, um rechtzeitig Sehfehler zu erkennen und zu behandeln. 

Im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist aufgeführt:

Tätigkeiten an Bildschirmgeräten

Die Angebotsvorsorge enthält das Angebot auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der Angebotsvorsorge eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.

Wir bitten Patienten und Patientinnen, die eine Untersuchung nach G37 oder die Verordnung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille wünschen, eine Bestätigung des Arbeitgebers über die Kostenübernahme zum Termin mitzubringen, dann besteht Klarheit über die Anforderungen und es kann direkt abgerechnet werden.

Zum Arbeitsschutz siehe auch optimaler Bildschirmarbeitsplatz