Untersuchung G25 Fahr- und Steuertätigkeit

Anwendungsbereich
Ausüben von Fahr-, Steuer- oder Überwachungstätigkeiten

Personenkreis
Mitarbeiter, die PKW, Motorrädern, Schlepper, LKW, Omnibusse, Schienenfahrzeuge, Flurförderzeugen, Regalbedienungsgeräten, Hebezeugen, Erdbaumaschinen oder ähnliche Maschinen führen.

Untersuchungen
Urinstatus, Sehtest und Hörtest

Nachuntersuchungen
alle 3 Jahren

Anforderungen an das Sehvermögen

Ausführlich werden im G 25 Mindestanforderungen an das Sehvermögen beschrieben. Hierzu zählen neben der Sehschärfe weitere Sehfunktionen wie räumliches Sehen, Farbensehen, Gesichtsfeld sowie Dämmerungssehen und Blendungsempfindlichkeit.

Zur Beurteilung des Sehvermögens von Fahr-, Steuer- und Überwachungspersonal reichen Untersuchungen durch Arbeits- oder Betriebsmediziner aus, die zur Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach dem G 25 ermächtigt sind. Werden die Mindestanforderungen jedoch nicht erfüllt, ist dem Betroffenen zu empfehlen, unabhängig von der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung einen Augenarzt aufzusuchen. Erst nach Diagnose der Fehlsichtigkeit und deren Korrektion durch den Augenarzt kann die Untersuchung abgeschlossen werden.

Die Mindestanforderungen an die Sehschärfe können nur bei innerbetrieblichen Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten herangezogen werden. Im Verkehrsrecht sind abweichende Anforderungen festgelegt (z.B. Anlage 6 FeV, § 48 EBO).

Insbesondere für die Sehschärfe und das räumliche Sehen wird eine tätigkeitsbezogene Beurteilung verlangt. Hier sind Erfahrung und Arbeitsplatzkenntnis des ermächtigten Arztes besonders gefragt.

Räumliches Sehen ist insbesondere beim Führen von Gabelstaplern, Kranen oder fahrbaren Arbeitsmaschinen sicherheitsrelevant. Hierbei geht es darum, zu untersuchen, ob der Fahrer Gegenstände in einer Entfernung von höchstens einigen Metern bezüglich ihrer Lage zueinander und zu sich selbst korrekt beurteilen kann. Aus diesem Grund ist eine tätigkeitsbezogene individuelle Beurteilung erforderlich.

Eine arbeitsplatzbezogene Beurteilung ist Bedingung für eine Zulassung Einäugiger zu Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten. Als funktionell einäugig gilt - analog zur Fahrerlaubnis-Verordnung - auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt. Die Mindestwerte für die Sehschärfe Einäugiger sind sowohl bei Erst- als auch bei Nachuntersuchungen heranzuziehen.

Farbsinnstörungen im Rotbereich sind in der Regel mit einem Anomalquotienten unter 0,5 unzulässig. Bei Verdacht auf eine Rotsinnstörung ist eine Anomaloskop-Untersuchung erforderlich, weil "rot" als Warnfarbe auch im innerbetrieblichen Bereich erhebliche Bedeutung hat. Zum Ausschluss einer schwerwiegenden Rotsinnstörung reicht die Verwendung eines Farbtafelsystems unter Tageslichtbedingungen aus. Sofern weitergehende Anforderungen an das Farbunterscheidungsvermögen gestellt werden, wird die Verwendung zweier unterschiedlicher Farbtafelsysteme empfohlen. Im Einzelfall muss eine tätigkeitsbezogene Beurteilung erfolgen.

Bei Hinweisen auf Gesichtsfeldausfälle ist eine Perimetrie erforderlich. Zur genaueren Beurteilung des Gesichtsfeldes müssen generell Halbkugel-Perimeter eingesetzt werden. Hintergrund dieser Regelung ist die Erkenntnis, dass alle Bereiche des Gesichtsfeldes, also sowohl das (para-)zentrale Gesichtsfeld als auch die Peripherie für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten von Bedeutung sind.

Die Untersuchung des Dämmerungssehens und der Blendungsempfindlichkeit ist in beiden Anforderungsstufen bei erhöhter Anforderung erforderlich, z.B. stark wechselnde Lichtverhältnisse, Scheinwerfer, Flutlicht, so dass auch hier eine arbeitsplatzbezogene Beurteilung relevant ist.

Das Tragen von Sehhilfen begründet keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Ausübung der Tätigkeit, sofern hierdurch eine ausreichende Sehschärfe erreicht wird. In die arbeitsmedizinische Bescheinigung ist jedoch ein entsprechender Vermerk einzutragen.